ITAV Textile Group
Handelsgesellschaft mbH
Bebbelsdorf 83
58454 Witten
Deutschland
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
ITAV Textile Group Handels GmbH
Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, insbesondere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers haben keine
Gültigkeit, soweit sie den
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des Lieferanten entgegenstehen.
Bestellungen:
Die Mindestauftragshöhe beträgt € 500,-. Eine Auftragsbestätigung erfolgt nicht.
Preise:
Unsere Preise verstehen sich ab Lager Witten, verzollt, zuzüglich der am Liefertag geltenden Mehrwertsteuer. Bei gravierenden und
außergewöhnlichen Währungsschwankungen
sind Preiskorrekturen möglich. Unsere Angebote sind freibleibend.
Lieferung:
Die Lieferungen erfolgen ab Lager Witten. Es ist vereinbart, dass Teillieferungen angenommen werden. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung
+ Gefahr des Bestellers. 2% des Warenwertes wird für die Verpackung und Versicherung berechnet. Regreßansprüche auf Grund von
Lieferzeitüberschreitung, Schisverspätungen, Nichtausführung des Auftrags sowie beim Verlust der Waren auf dem Transportweg können
nicht anerkannt werden.
Beanstandung:
Der Kunde ist verpichtet, die Ware sofort nach Eingang zu untersuchen. Dabei festgestellte Beanstandungen können nur innerhalb von 10
Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Die Anzeige der Beanstandung in spezizierter Schriftform muß in der o.a. Frist bei
uns eingegangen sein. Erst nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung durch die Lieferrma darf die Rückgabe der Ware erfolgen.
Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen mittelbarer Schäden oder
Folgeschäden sind ausgeschlossen. Bei äußerlich sichtbaren Beschädigungen der Verpackung ist eine post- oder bahnamtliche
Tatbestandsaufnahme nötig.
Zahlung:
Zahlung sofort netto. Bei Überschreiten des Zahlungsziels wird eine Zinsbelastung von 5% über dem Landesdiskontsatz berechnet.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Der Lieferant ist berechtigt seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne das es einer
gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den
Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.
Abweichend von § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB wird vereinbart, dass der Käufer (Besteller) sofort in Verzug gerät, wenn die Kaufpreisforderung
fällig ist und der Käufer (Besteller) auf eine Mahnung, eine Leistungsklage oder einen Mahnbescheid nicht zahlt. Auch wenn die Leistung
eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, kommt der Käufer (Besteller) ohne Mahnung sofort in Verzug, wenn er nicht termingerecht
zahlt.
Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei
Annahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit deren endgültiger Einlösung als geleistet. Zu den Nebenforderungen gehören
insbesondere die Kosten für die Verpackung, Fracht, Versicherung, Bankspesen, Mahnspesen, Anwalts-, Gerichts- und sonstige Kosten.
Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bereits bezahlte Ware bleibt unser Eigentum,
solange wir noch irgendwelche Forderungen gegenüber dem Besteller haben.
Bendet sich die Ware im Besitz eines Dritten, so tritt der Besteller die gegen diesen sich richtenden Ansprüche, insbesondere alle
Herausgabeansprüche, schon hiermit an uns ab. Wir sind berechtigt, den Warenbestand aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, die Ware
aus dem Besitz des Bestellers wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen und zu diesem Zweck auch die Räumlichkeiten des Käufers oder
Besitzers zu betreten.
Der Besteller darf über die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und
ähnliche sind ihm untersagt. Etwaige Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind uns unverzüglich
anzuzeigen. Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
Verwertet der Besteller die Vorbehaltsware - gleich in welchem Zustand - z.B. durch Verkauf oder durch Verarbeitung -, so tritt er uns
schon jetzt bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm aller aus der Verwertung
entstehenden Forderungen gegen seine Vertragspartner bis zur Höhe unserer sämtlichen Ansprüche mit sämtlichen Nebenrechten ab.
Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller gegen diesen
zustehenden Forderungen, mindestens jedoch in Höhe des dem Besteller in Rechnung gestellten Preises der jeweils verwerteten
Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren - gleich in welchem Zustand -
verwertet, so gilt die Abtretung der Forderung des Bestellers nur in Höhe des dem Besteller von uns in Rechnung gestellten Preises der
Vorbehaltsware als vereinbart. Das gleiche gilt für solche Forderungen, die dem Besteller gegenüber Dritten wegen Beschädigung oder
Vernichtung der Vorbehaltsware erwachsen könnten. Unser Eigentumsvorbehalt gilt für alle Ansprüche, die daraus entstehen, dass der
Besteller die Ware allein oder zusammen mit anderen dergestalt verarbeitet, dass das daraus entstehende Produkt kraft Gesetzes in das
Eigentum eines Dritten übergeht.
Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung trotz der vorstehend vereinbarten Abtretung bis auf unseren schriftlichen Widerruf hin
ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden die Forderungen
nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Auf unser Verlangen hat der Besteller den Schuldnern die Abtretung der Forderungen mitzuteilen. Er räumt uns das Recht ein, diesen die
Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat uns ferner alle für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Schuldner erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
Der Eigentumsvorbehalt gem. den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende
Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Befriedigung unserer Forderungen gegen den Besteller geht
das Eigentum automatisch auf ihn über. Ferner fallen die abgetretenen Forderungen auf ihn zurück. Wir verpichten uns, die uns nach
diesen Bestimmungen zustehenden Sicherungen in dem Umfang - nach unserer Wahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr gilt die Sicherheit auch nur für
solche Leistungen oder deren Surrogate, die voll bezahlt sind.
Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für sämtliche sich ergebende Streitigkeiten der Sitz der Firma des Lieferanten.
Der Lieferant ist jedoch berechtigt beim Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.