AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ITAV Textile Group Handels GmbH
Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, insbesondere Einkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers, haben keine Gültigkeit, soweit sie den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des Lieferanten entgegenstehen.
Bestellungen:
Die Mindestauftragshöhe beträgt € 500,-. Eine Auftragsbestätigung erfolgt nicht.
Preise:
Unsere Preise verstehen sich ab Lager Witten, verzollt, zuzüglich der am Liefertag geltenden Mehrwertsteuer. Bei gravierenden und außergewöhnlichen Währungsschwankungen sind Preiskorrekturen möglich. Unsere Angebote sind freibleibend.
Lieferung:
Die Lieferungen erfolgen ab Lager Witten. Es ist vereinbart, dass Teillieferungen angenommen werden. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. 2% des Warenwertes wird für die Verpackung und Versicherung berechnet. Regressansprüche aufgrund von Lieferzeitüberschreitungen, Schiffsverspätungen, Nichtausführung des Auftrags sowie beim Verlust der Waren auf dem Transportweg können nicht anerkannt werden.
Beanstandung:
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang zu untersuchen. Dabei festgestellte Beanstandungen können nur innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Die Anzeige der Beanstandung in spezifizierter Schriftform muss in der o.g. Frist bei uns eingegangen sein. Erst nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung durch die Lieferfirma darf die Rückgabe der Ware erfolgen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen mittelbarer Schäden oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Bei äußerlich sichtbaren Beschädigungen der Verpackung ist eine post- oder bahnamtliche Tatbestandsaufnahme nötig.
Zahlung:
Zahlung sofort netto. Bei Überschreiten des Zahlungsziels wird eine Zinsbelastung von 5% über dem Landesdiskontsatz berechnet. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen. Abweichend von § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB wird vereinbart, dass der Käufer (Besteller) sofort in Verzug gerät, wenn die Kaufpreisforderung fällig ist und der Käufer (Besteller) auf eine Mahnung, eine Leistungsklage oder einen Mahnbescheid nicht zahlt. Auch wenn die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, kommt der Käufer (Besteller) ohne Mahnung sofort in Verzug, wenn er nicht termingerecht zahlt.
Eigentumsvorbehalt:
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit deren endgültiger Einlösung als geleistet. Zu den Nebenforderungen gehören insbesondere die Kosten für die Verpackung, Fracht, Versicherung, Bankspesen, Mahnspesen, Anwalts-, Gerichts- und sonstige Kosten. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bereits bezahlte Ware bleibt unser Eigentum, solange wir noch irgendwelche Forderungen gegenüber dem Besteller haben.
Befindet sich die Ware im Besitz eines Dritten, so tritt der Besteller die gegen diesen sich richtenden Ansprüche, insbesondere alle Herausgabeansprüche, schon hiermit an uns ab. Wir sind berechtigt, den Warenbestand aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, die Ware aus dem Besitz des Bestellers wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen und zu diesem Zweck auch die Räumlichkeiten des Käufers oder Besitzers zu betreten. Der Besteller darf über die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und Ähnliches sind ihm untersagt. Etwaige Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen. Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
Verwertet der Besteller die Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – z.B. durch Verkauf oder durch Verarbeitung, so tritt er uns schon jetzt bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm aller aus der Verwertung entstehenden Forderungen gegen seine Vertragspartner bis zur Höhe unserer sämtlichen Ansprüche mit sämtlichen Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller gegen diesen zustehenden Forderungen, mindestens jedoch in Höhe des dem Besteller in Rechnung gestellten Preises der jeweils verwerteten Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren – gleich in welchem Zustand – verwertet, so gilt die Abtretung der Forderung des Bestellers nur in Höhe des dem Besteller von uns in Rechnung gestellten Preises der Vorbehaltsware als vereinbart. Das gleiche gilt für solche Forderungen, die dem Besteller gegenüber Dritten wegen Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware erwachsen könnten. Unser Eigentumsvorbehalt gilt für alle Ansprüche, die daraus entstehen, dass der Besteller die Ware allein oder zusammen mit anderen dergestalt verarbeitet, dass das daraus entstehende Produkt kraft Gesetzes in das Eigentum eines Dritten übergeht.
Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung trotz der vorstehend vereinbarten Abtretung bis auf unseren schriftlichen Widerruf hin ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Schuldnern die Abtretung der Forderungen mitzuteilen. Er räumt uns das Recht ein, diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat uns ferner alle für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Schuldner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Befriedigung unserer Forderungen gegen den Besteller geht das Eigentum automatisch auf ihn über. Ferner fallen die abgetretenen Forderungen auf ihn zurück. Wir verpflichten uns, die uns nach diesen Bestimmungen zustehenden Sicherungen in dem Umfang – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr gilt die Sicherheit auch nur für solche Leistungen oder deren Surrogate, die voll bezahlt sind.
Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für sämtliche sich ergebende Streitigkeiten der Sitz der Firma des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, beim Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.